Die „Grundordnung des Kirchlichen Dienstes“ (GrO) ist somit geltendes Recht für rund 800.000 Mitarbeitende, die in der Katholischen Kirche oder Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes tätig sind. Nach letztmaliger Änderung der GrO im Jahre 2015 hat nun am 22. November 2022 die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) eine Neufassung der GrO als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümern beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des VDD heißt es dazu:
„Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.“
Im Bistum Münster teilt Bischof Dr. Felix Genn mit, dass das Bistum „das neue kirchliche Arbeitsrecht baldmöglichst in Kraft“ setzen werde.
Alle weiteren 26 (Erz-) Bistümer können ebenso für sich entscheiden, ob sie der Empfehlung folgend die neu gefasste Grundordnung so bald als möglich in diözesanes Recht umsetzen.